Der Bundesgerichtshof, BGH, hat entschieden, dass Wohnungseigentümer nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz für eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung notfalls einen Gestattungsbeschluss im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen müssen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
Zur Sache: Die Streitenden wohnen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Doppelhaushälften. Das Doppelhaus steht auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach dem Gesetz: Jedem Wohnungseigentümer steht ein Sondernutzungsrecht an dem vor der jeweiligen Haushälfte liegenden Garten zu. Für Reparaturen und Instandhaltungen sind die Eigentümer gemeinsam verantwortlich und kostenpflichtig.
Die beklagte Partei möchte gegen den Willen der anderen Partei einen Swimmingpools auf der eigenen Gartenhäfte bauen. Als der Bau begann, erhoben die Nachbarn eine Unterlassungsklage. Der Streit ging durch die Vorinstanzen und landete beim BGH – auch deshalb, weil die Klage noch unter dem alten Recht erhoben worden war.
Der BGH urteilte: Den Beklagten steht zwar ein Sondernutzungsrecht an dem hälftigen Grundstück zu. Dieses Sondernutzungsrecht berechtigt aber nicht zu grundlegenden Umgestaltungen, die wie der Bau eines Swimmingpools über die übliche Nutzung hinausgehen. Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. (UBGH, 17.03.2023,V ZR 140/22).
Das Urteil ist auch interessant im Hinblick auf Solaranlagen. Wohnungseigentümer können nach Paragraph 20 Absatz 2 WEG zwar angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen, nicht aber die Installation einer Balkonsolaranlage.