Herbstlaub: Wer haftet bei Unfällen?

Die schönen Herbstfarben in der Natur laden zum Spazierengehen ein. Die Farben der Bäume sind aber auch ein Signal für Hauseigentümer und Mieter. Jetzt ist es wieder an der Zeit, den Besen bereitzustellen und Wege von Laub zu säubern, damit niemand zu Schaden kommt.

Grundsätzlich sind die Gemeinden dafür verantwortlich, das Laub auf Straßen und Wegen zu räumen. Sie können diese Verkehrssicherungspflicht jedoch per Satzung auf die Anlieger übertragen. Dann müssen die Immobilieneigentümer dafür sorgen, dass der Eingangsbereich und die angrenzenden Geh- und Radwege gefahrlos passierbar sind. Die Eigentümer können die Laubfegepflicht wiederum auf Dienstleister, Hausmeister oder Mieter übertragen. Letzteren wird diese Pflicht häufig mit dem Mietvertrag übertragen. Ob die Säuberung der Wege tatsächlich ausgeführt wird, müssen Vermieter überwachen.

Es gibt keine feste Regel, wie oft die Gehwege vom Laub befreit werden müssen. Die Räumpflicht orientiert sich an den Richtlinien für den Schneeräumdienst. Diese besteht grundsätzlich werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9:00 Uhr und 20:00 Uhr. Wird die Räumpflicht nicht eingehalten und kommt es zu einem Unfall, kann der Geschädigte Schadensersatzforderungen stellen. Allerdings besteht auch eine Eigensicherungspflicht, denn im Herbst muss jeder mit Gefahren durch Laub rechnen.

Gerichte haben darüber geurteilt, was zumutbar und ausreichend ist. Danach reicht es nicht aus, in vorher festgelegten Zeitabständen zu fegen. Fällt mehr Laub an, muss die Verkehrssicherungspflicht gegebenenfalls auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten eines Dienstleisters erfüllt werden.

So hat beispielsweise das Landgericht Coburg geurteilt, dass kein Schadenersatzanspruch gegeben ist, wenn das Laub regelmäßig beseitigt wurde und der Fußgänger eine Mitschuld an dem Unfall trägt. Die Privathaftpflichtversicherung reguliert Schäden bei einem selbst bewohnten Einfamilienhaus und bei Wohnungsmietern. Für vermietete Immobilien oder Mehrfamilienhäuser ist die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zuständig.

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