Im vorigen Jahr hat Deutschland eine der größten steuerlichen Neubewertungen von Immobilien seiner Geschichte erlebt: Die reformierte Grundsteuer ist in Kraft getreten. Nun stehen eine Reihe gerichtlicher Verfahren an, um Ungereimtheiten zu klären.
Um die Reform umzusetzen, mussten zuvor sämtliche Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Alle Immobilieneigentümer waren in das mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbundene Verfahren eingebunden. Die Umsetzung der Reform stieß von Beginn an auf breite Kritik.
Die Grundsteuer ist eine Abgabe auf Grundbesitz, die zwar von den Eigentümer:innen entrichtet wird, in der Praxis jedoch häufig auf die Mieter:innen umgelegt wird. Für Städte und Gemeinden ist sie eine der wichtigsten Einnahmequellen. In mehreren Verfahren hat der Bundesfinanzhof das sogenannte Bundesmodell zur Grundsteuer inzwischen bestätigt. Die Verbände Haus & Grund Deutschland und Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) reagierten mit deutlicher Kritik und kündigten an, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Die neue Grundsteuer sei für viele Betroffene unübersichtlicher, kostspieliger und sozial unausgewogen.
Vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 2040/24 Gr, BG) wurde über den anzuwendenden Bodenrichtwert für ein Flurstück im Außenbereich, das privat als Grünfläche und zur Hühnerhaltung genutzt wird, entschieden. Die Eigentümer klagten gegen den festgesetzten Grundsteuerwert für ihr 1.020 m² großes, unbebautes Grundstück. Das Finanzamt setzte einen Wert von 90 Euro pro Quadratmeter für „baureifes Land“ an und ermittelte einen Grundsteuerwert von 91.800 Euro. Die Kläger argumentierten, ihr Grundstück sei kein Bauland, da Bauanfragen mehrfach abgelehnt wurden und es laut Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Sie forderten die Anwendung des deutlich niedrigeren Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Flächen von 5,50 Euro pro Quadratmeter.
Das Gericht gab den Klägern vollständig Recht. Es stellte klar, dass für die Einordnung eines Grundstücks als „Fläche der Land- und Forstwirtschaft“ allein dessen Nutzbarkeit für diese Zwecke maßgeblich ist.