Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht grundsätzlich verpflichtet sind, vor der Vergabe von Aufträgen mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Beschluss einer WEG über die Durchführung von Arbeiten am Gemeinschaftseigentum. Einzelne Eigentümer hatten diesen angefochten, unter anderem mit der Begründung, dass keine alternativen Angebote eingeholt worden seien und daher die Wirtschaftlichkeit der Entscheidung nicht ausreichend geprüft worden sei. Die Vorinstanzen hatten sich mit der Frage befasst, ob das Einholen mehrerer Angebote zwingend erforderlich ist.
Der BGH verneinte in seinem Urteil (27.03.2026, V ZR 7/25) eine starre Pflicht und betonte den Beurteilungsspielraum der Eigentümergemeinschaft. Zwar könne es sinnvoll sein, mehrere Angebote einzuholen, insbesondere bei größeren oder kostenintensiven Maßnahmen. Dies diene der Transparenz und ermögliche eine bessere Kontrolle der Wirtschaftlichkeit. Eine Verpflichtung bestehe jedoch nicht. Entscheidend sei, ob die Entscheidung insgesamt den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.
Dabei spielen etwa die Höhe der Kosten, die Komplexität der Maßnahme, die Marktkenntnisse der handelnden Personen oder auch eine besondere Eilbedürftigkeit eine Rolle. Bei kleineren Reparaturen oder wenn Vergleichswerte vorliegen, ist es möglich, auf zusätzliche Angebote zu verzichten.
Gleichzeitig hebt der BGH hervor, dass die Gemeinschaft weiterhin verpflichtet bleibt, wirtschaftlich vernünftige Entscheidungen zu treffen. Fehlt es an einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage oder bestehen Zweifel an der Angemessenheit der Kosten, kann das Unterlassen von Vergleichsangeboten im Einzelfall zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses führen.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung mehr Flexibilität, aber auch Verantwortung: Verwalter und Eigentümer sollten ihre Entscheidungsprozesse nachvollziehbar dokumentieren und im Zweifel begründen können.