Heißer Sommer – Vorbote des Klimawandels

Die Großbrände im Süden Europas sind auch für den Norden ein Warnsignal. Vorbeugende Maßnahmen allein reichen nicht aus. Eigenverantwortung und Eigeninitiative werden immer wichtiger. Klimaanlagen erhalten nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch in wirtschaftlicher, bautechnischer und rechtlicher Hinsicht eine neue Bedeutung.

Ein immer größerer Anteil neuer Wohngebäude ist mit Kühlanlagen ausgestattet. 4,3 Prozent der 58.885 im Jahr 2025 fertiggestellten Wohngebäude in Deutschland verfügten über eine Anlage zur Kühlung. Damit hat sich der Anteil binnen zehn Jahren mehr als verdoppelt, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. Im Jahr 2015 verfügten lediglich 1,9 Prozent der damals 105.568 fertiggestellten Wohngebäude über eine Anlage zur Kühlung.

Anlagen zur Kühlung können sowohl elektrisch als auch thermisch betrieben werden. Dabei kann es sich neben Klimaanlagen beispielsweise auch um eine Deckenkühlung oder um eine Fußbodenheizung mit Kühlfunktion handeln. Moderne Wärmepumpen leisten häufig beides – heizen und kühlen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (BGH, 17.07.2026, Az. V ZR 162/25) entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen können, auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät einzubauen – auch wenn dafür die Fassade durchbohrt werden muss. Im konkreten Fall hatte die Eigentümergemeinschaft den Antrag abgelehnt. Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts, das den Einbau erlaubt hatte.

Der Einbau eines Klima-Splitgeräts stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Diese darf den Einbau jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Allein die Möglichkeit, dass die Klimaanlage später Geräusche verursachen könnte, reicht nicht aus, um den Einbau abzulehnen.