In keinem anderen EU-Land wohnen so viele Menschen zur Miete wie in Deutschland. Eine Folge daraus ist ein bis ins Detail entwickeltes Mietrecht. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen darf ein Vermieter einem Mieter fristlos kündigen.
Jeder Mensch hat Anspruch auf angemessenen Wohnraum. Das ist ein Menschenrecht. In der Praxis können jedoch Mietrückstände, die Störung des Hausfriedens, unerlaubte Untervermietung oder die Vermüllung der Wohnung zu Streit führen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 21.07.2025, 1 BvR 1428/24) hatte über einen aktuellen Fall aus Bremerhaven zu entscheiden. Der Mieter bewohnte seit 2001 eine Wohnung, die er schließlich räumen musste. Er hatte einen Feuerwehreinsatz verursacht, bei dem der „katastrophale Zustand“ der Wohnung festgestellt wurde. Nach einer Abmahnung kündigte der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich und verwies dabei unter anderem auf Verdreckung, Vermüllung und die Zustellung der Räumlichkeiten sowie auf die drohende Substanzverletzung.
Das Amtsgericht Bremerhaven verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Die Berufung des Mieters wurde vom Landgericht Bremen zurückgewiesen. Daraufhin legte der Vertreter des Mieters Verfassungsbeschwerde ein. Das Kammergericht setzte die Vollstreckung des Räumungsurteils vorläufig aus. Die Räumung der Wohnung konnte damit jedoch letztlich nicht verhindert werden.
Begründung: Der Großteil der Bevölkerung kann seinen Wohnbedarf nicht durch Eigentum decken und ist daher gezwungen, Wohnraum zu mieten. Eine Wohnung darf Mietern daher nicht ohne triftige Gründe durch Kündigung entzogen werden. Persönliche Vorstellungen von angemessenem Wohnen dürfen Mietern nicht aufgezwungen werden. Das Besitzrecht der Mieter und das Eigentumsrecht des Vermieters an der Mietsache müssen gegeneinander abgewogen werden. Vor allem das Argument der drohenden Substanzverletzungen der Wohnung gab letztlich den Ausschlag. Die Wohnung könne nicht mehr im erforderlichen Maß gereinigt werden. Zudem habe der Mieter bereits einen Feuerwehreinsatz ausgelöst.