Seit Anfang des Jahres verschicken die Finanzämter die Grundsteuerbescheide nach der neuen Regelung an die Immobilieneigentümer. Nicht in allen Fällen läuft das reibungslos. Es gibt bereits Prozesse und Urteile, die Schwachstellen des neuen Verfahrens aufzeigen.
Die Grundsteuerbescheide für 2025 basieren erstmals auf der neuen Grundstücksbewertung von 2022. 73 Prozent der Eigentümer haben nun eine höhere Steuerlast. Für 30 Prozent hat sich die jährliche Grundsteuer mehr als verdoppelt. 28 Prozent wollen gegen den Grundsteuerbescheid Einspruch einlegen.
Mit Unterstützung der Verbände Haus & Grund Deutschland und Bund der Steuerzahler Deutschland wurde bereits eine erste Musterklage in einem ostdeutschen Bundesland eingereicht. Dort lassen sich aufgrund der Marktlage bei weitem nicht die Mieten erzielen, die der Fiskus für die Grundsteuer ansetzt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben reagiert: Eigentümer können einen niedrigeren Wert nachweisen und geltend machen.
Erhebliche Zweifel am Ansatz des Bodenrichtwerts durch das Finanzamt bestanden in einem Fall, der vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az: 11V 2128/24 A ) verhandelt wurde. Das Grundstück ist 522 Quadratmeter groß, liegt in einem Landschaftsschutzgebiet, ist nicht bebaubar und wird als Gartenfläche genutzt. Das Finanzamt hatte den Grundsteuerwert auf der Grundlage des Bodenrichtwerts für baureifes Land von 630 Euro pro Quadratmeter festgesetzt. Der Gutachterausschuss der Stadt hatte einen Bodenrichtwert von nur 3,50 Euro pro Quadratmeter ermittelt. Das Gericht entschied: Die Berechnung des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar. Das Gericht schlug einen Wert von 10,50 Euro pro Quadratmeter vor.
Bei Zweifeln an der Berechnung des Finanzamtes kann es sich lohnen, den Steuerbescheid genau überprüfen zu lassen. Beispielsweise können fehlerhafte Angaben beim Ausfüllen der erforderlichen Formulare zu falschen Berechnungen geführt haben, ebenso wie Angaben zur Sanierung eines Hauses. Allerdings muss der Steuerpflichtige selbst durch ein Gutachten nachweisen, dass der Bescheid fehlerhaft ist. Liegt die Wertberechnung des Gutachtens um 40 Prozent unter der des Finanzamtes, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Herabsetzung der Grundsteuer.
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